Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Bachner Green Energy GmbH – nachfolgend nur noch „Bachner Green Energy“ (Stand: 11/2025)
Vorbemerkung
Bachner Green Energy erbringt folgende Leistungen für Verbraucher, Unternehmen und Handwerksbetriebe, wobei letztere jeweils Werkverträge mit ihren Kunden abschließen:
- Lieferung
- Installation und
- Wartung
von Geräten (z.B. PV, Dachs (BHKW) und Elektro/Strom-Speicher).
- Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über den Verkauf, die Lieferung, Installation und Wartung der in der Vorbemerkung genannten Geräte. ohne Rücksicht darauf, ob Bachner Green Energy die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft oder sonstige Leistungen erbringt.
1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Bachner Green Energy und der mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, soweit nicht im Einzelfall schriftlich zusätzliche oder abweichende Bedingungen vereinbart werden. Entgegenstehende oder von vorliegenden AGB abweichende Bedingungen des Bestellers bzw. Käufers erkennt Bachner Green Energy nicht an, es sei denn, Bachner Green Energy hat ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt.
1.3 Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen von Bachner Green Energy bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Bachner Green Energy Änderungen und Ergänzungen von Bestellungen sowie jegliche im Zusammenhang mit der Bestellung getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
- Angebot, Geheimhaltung von Informationen und Änderungen
2.1 Die schriftliche oder in Textform (§ 126 b BGB) abgegebene Bestellung/Vertragsannahme des Bestellers bzw. Käufers stellt ein bindendes Angebot dar, das von Bachner Green Energy innerhalb einer Frist von 1 Woche durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung angenommen werden kann.
2.2 Sämtliche Informationen und Unterlagen, die Bachner Green Energy, gleich in welcher Form, dem Besteller zur Verfügung stellt, sind „vertrauliche Informationen“. „Vertrauliche Informationen“ sind auch der Inhalt des mit dem Besteller bzw. Käufer geschlossenen Vertrags sowie vorvertraglich übergebene In-formationen.
2.3 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich Bachner Green Energy Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Diesbezüglich erhält der Besteller/Käufer das Nutzungsrecht an den genannten Informationen und Unterlagen. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist oder der Besteller behördlich oder gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
2.4 Der Besteller/Käuferkann Art und Umfang der beauftragten Leistungen ändern, es sei denn, die Umsetzung der Änderungen ist für Bachner Green Energy unzumutbar. Entsteht durch vom Besteller/Käufer geforderte Änderungen ein Mehraufwand, wird Bachner Green Energy diesen Mehraufwand sowie sich hieraus ggf. ergebende Auswirkungen auf vereinbarte Termine – soweit zu diesem Zeitpunkt möglich – benennen und dem Besteller/Käufer ein zusätzliches Angebot zur Umsetzung der Änderungen unterbreiten. Einigen sich Bachner Green Energy und der Besteller/Käufer nicht binnen 10 Werktagen, gilt die Änderung als nicht beauftragt, sodass Bachner Green Energy die Leistungserbringung auf Grundlage der ursprünglichen Vereinbarungen fortsetzen kann.
- Preise
3.1 Preisänderungen sind gegenüber Verbrauchern zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, ist Bachner Green Energy berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen der Löhne oder des Materials zu ändern. Der Besteller ist – sofern er Verbraucher ist – zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung dann mehr als 5% beträgt.
3.2 Hat sich bei Verträgen mit Unternehmern und Handwerksbetrieben der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Unternehmer oder Handwerksbetrieb das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
3.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.
- Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Leistungen von Bachner Green Energy sofort nach Lieferung der Ware bzw. Erbringung zusätzlich vereinbarter Leistungen und Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sofern Bachner Green Energy neben der Lieferung auch Werkleistungen erbringt, wird bei Lieferung eine Anzahlungsrechnung gestellt, die innerhalb von 15 Tagen nach Zugang zu bezahlen ist. Erst nach Fertigstellung der PV -Anlage und/oder des Speichers (durch Installation) erhält der Kunde Schlussrechnung.
4.2 Bei einem Vertrag mit einem Unternehmer oder Handwerksbetrieb kann Bachner Green Energy für Teilleistungen Abschlagszahlungen verlangen. Ist der Unternehmer oder Handwerksbetrieb mit der Zahlung in Verzug, steht es Bachner Green Energy frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
4.3 Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers/Käufers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
4.4 Bei Verträgen mit Unternehmen oder Handwerksbetrieben ist Bachner Green Energy berechtigt, vom Besteller/Käufer Sicherheit in Höhe von 10% der Nettoauftragssumme (inklusive Änderungen) zu verlangen. Die Sicherheit kann durch Übergabe einer Bürgschaft durch eine anerkannte Großbank gestellt werden. Ist der Besteller/Käufer (als Unternehmer oder Handwerksbetrieb) damit in Verzug, kann Bachner Green Energy neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des ihr entstandenen Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro voll-endete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware bzw. Werkleistung. Bachner Green Energy bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
- Lieferung, Fristen, Termine, Gefahrübergang, Abnahme, Höhere Gewalt
5.1 Liefer- oder Fertigungstermine sind ggf. individuell zwischen den Parteien zu vereinbaren.
5.2 Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung 10 Wochen nach Vertragsschluss, sofern die Parteien bei Vertragsschluss nicht einen anderen Liefertermin individuell vereinbaren. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Bestellers/Käufers notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Besteller/Käufer diese Pflicht erfüllt hat. Der Besteller/Käufer hat Bachner Green Energy die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig, wahrheitsgetreu und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
5.3 Soweit die Geltendmachung von Rechten des Bestellers/Käufers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens 2 Wochen. Sind für eine Partei Zahlungs- und/oder Lieferfristen im Vertrag vereinbart und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und in Fällen höherer Gewalt – insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Seuchen wie Epidemien und Pandemien, soweit - bei Pandemien – ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist entsprechend der Dauer und im Umfang des Umstands; die Partei ist so lange von der Verpflichtung zur Lieferung und/oder Zahlung befreit.
5.4 Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers/Käufers; die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung, oder, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller/Käufer zu vertreten hat, verzögert, mit Anzeige der Versandbereitschaft Bachner Green Energy auf den Besteller/Käufer über.
- Übergabe und Abnahme
6.1 Beim Kauf von Waren hat die Übergabe an der Empfangsstelle von Bachner Green Energy gegen Empfangsbestätigung zuerfolgen, soweit nicht eine förmliche Abnahme der Leistung gesondert vereinbart ist. Eine Güteprüfung, technische Abnahme oder amtliche Abnahme ersetzt die Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. die Abnahme nicht. Eine konkludente Abnahme, insbesondere durch Ingebrauchnahme oder Inbetriebnahme der Leistungen durch den Besteller/Käufer, ist ausgeschlossen. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. mit der Abnahme auf den Besteller/Käufer über, es sei denn, es ist – im Fall des Kaufvertrags - ein Versand nach Ziffer 5.4. vereinbart. Im Fall des Versands gilt die dortige Regelung zum Gefahrübergang.
6.2 Der Käufer prüft bei Kaufverträgen die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Die Rüge eines Fehlers bzw. Mangels gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen abgegeben wird. Die Frist beginnt bei offensichtlichen Qualitäts- und Quantitätsabweichungen (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) mit der Übergabe der Leistungen an die Empfangsstelle und bei verdeckten Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit deren Entdeckung. Zur Wahrung der Rechte reicht es auch hier aus, wenn der Käufer die Mängelrüge innerhalb dieser Frist absendet.
- Mängelhaftung, Garantien
7.1 Bachner Green Energy haftet im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftungsbestimmungen, soweit sich nicht aus vorliegenden AGB anderes ergibt. Der Besteller/Käufer erhält durch Bachner Green Energy keine Garantien im Rechtssinne, insbesondere werden keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie durch Bachner Green Energy abgegeben. Eine etwaige Garantiehaftung des Herstellers bleibt unberührt. Insoweit wird auf die einschlägigen Produktinformationen des Herstellers verwiesen.
7.2 Ist der Käufer Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Sachen 2 Jahre ab Gefahrübergang. Ist der Käufer ein Unternehmer oder Handwerksbetrieb, beträgt sie 1 Jahr ab Gefahrenübergang. Bei Werkverträgen gilt § 634 a BGB.
7.3 Hinsichtlich der Prüfung auf Mangelfreiheit und der Anzeige- bzw.- Meldefristen wird auf Ziffer 6 verwiesen.
7.4 Schadensersatzansprüche des Bestellers/Käufers gegen Bachner Green Energy sind ausgeschlossen, soweit die Schadenursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, der Verletzung von Kardinalspflichten oder Produkthaftung beruht.
7.5 Bachner Green Energy haftet für Schadensersatzansprüchen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung ihrer Vertragspflichten ist - abgesehen von Fällen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit - die Haftung von Bachner Green Energy auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung von Bachner Green Energy ausgeschlossen. Die Regelungen gelten entsprechend für die Haftung der Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Bachner Green Energy.
7.6 Ist der Besteller/Käufer Unternehmer oder ein Handwerksbetrieb, behält sich Bachner Green Energy bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
- Beistellung von Unterlagen durch den Besteller
Leistungen, die auf der Grundlage der vom Besteller/Käufer vorgelegten Fertigungsunterlagen erbracht wurden, sind von der Haftung von Bachner Green Energy ausgeschlossen, soweit keine zwingende Haftung nach Ziffer 7 besteht.
- Eigentumsvorbehalt
9.1 Bachner Green Energy behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand/Vertragsgegenstand gegen den Besteller/Käufer bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises/Werklohns vor. Sofern der Besteller/Käufer Unternehmer oder ein Handwerksbetrieb ist, behält sich Bachner Green Energy das Eigentum am Kaufgegenstand/Werkleistung bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor.
9.2 Bachner Green Energy behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller/Käufer vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
9.3 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehaltsware hat der Besteller/Käufer Bachner Green Energy unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Besteller/Käufer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Besteller/Käufer Unternehmer oder ein Handwerksbetrieb, hat er die Kosten einer Intervention von Bachner Green Energy zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
9.4 Eine Veräußerung der Vorbehaltsware oder Weiterverarbeitung ist nur zulässig, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers/Käufers tunlich ist. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller/Käufer schon jetzt an Bachner Green Energy bis zur Erfüllung aller Ansprüche von Bachner Green Energy die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden als Sicherheit ab. Der Besteller/Käufer hat den jeweiligen (seinen) Kunden dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an Bachner Green Energy Zahlung zu leisten. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache, erwirbt Bachner Green Energy das (Mit-)Eigentum an der hergestellten Sache im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung.
9.5 Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherheitsübereignung oder Verpfändung.
9.6 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von Bachner Green Energy gegen den Besteller/Käufer um mehr als 20%, so gibt Bachner Green Energy auf Verlangen des Bestellers/Käufer überschießende Sicherheiten in entsprechendem-Umfang frei. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Bachner Green Energy.
- Widerrufsrecht
10.1 Sofern der Besteller/Käufer Verbraucher ist, hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen seit Abschluss des Vertrags ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.
10.2 Um den Widerruf auszuüben, muss der Besteller/Käufer mittels eindeutiger Erklärung (z.B. ein mit per Post versandter Brief oder eine E-Mail) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.
10.3 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Besteller/Käufer die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist an Bachner Green Energy absendet.
- Datenschutz
11.1 Bachner Green Energy und der Besteller/Käufer haben die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), zu beachten.
11.2 Der Besteller/Käufer ist – soweit kein Verbraucher – für die Verarbeitung von Daten in seinem Bereich selbst der datenschutzrechtlich Verantwortliche.
- Rechtswahl Gerichtsstand
12.1 Soweit es sich bei dem Besteller/Käufer um ein Unternehmen oder einen Handwerksbetrieb handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und den AGB der Sitz von Bachner Green Energy.
12.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen Bachner Green Energy und dem Besteller/Käufer unterliegen dem Recht der BRD unter Ausschluss sonstigen Kollisionsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
- Schlussbestimmungen
13.1 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
13.2 Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Regelungen.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen der AGB und/ oder des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen sowie der Vertrag als Ganzes und die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall ist die unwirksame/undurchführbare Bestimmung so zu ersetzen oder zu ergänzen, dass der mit der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst weitgehend erreicht wird. Gleiches gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine Lücke in diesen AGB oder im Vertrag offenbar wird.